Zur Verfassungswidrigkeit der GK-Stiftung

Am 15.5. fand unsere Veranstaltung mit Dr. Thomas Heinrichs statt. Wir bedanken uns beim Referenten für den sehr klaren und informativen Vortrag. Dem Publikum möchten wir für die überwiegend konstruktiven und klugen Nachfragen und Anregungen danken. Eine Ausnahme wird in unserer Pressemitteilung erläutert. Für die, die nicht dabei sein konnten, hier die Pressemitteilung des FreiLands, die Teile des Veranstaltungsinhaltes gut zusammenfasst.

Freiland Potsdam
Pressemitteilung zum Vortrag von Dr. Thomas Heinrichs “Wieviel Kirche darf Staat sein? Die Garnisonkirchenstiftung, das Grundgesetz und die Realität.” am 15.05.2014 im
hauszwei/freiLand

Bei der gestrigen Veranstaltung mit dem Juristen Dr. Heinrichs im freiLand waren aufgrund der vielen Abendtermine leider keine Lokaljournalisten anwesend. Die Veranstaltung war gut besucht von Befürwortern und Gegnern des Wiederaufbaus.

Herr Dr. Heinrichs führte sehr klar aus, dass die Mitgründung der Stiftung Garnisonkirche Potsdam durch die Stadt verfassungswidrig war. Die Begründung von Oberbürgermeister Jann Jakobs, die Stadt verfolge mit Ihrer Stiftungsmitgliedschaft die Wiederherstellung des Stadtbildes sei irrelevant, denn dies sei nicht Teil der in der Satzung Stiftungsziele, die ausschließlich kirchliche Zwecke definierten.

Auch habe die Stadt andere Möglichkeiten, den Aufbau eines Gebäudes in Form der Garnisonkirche zu verfolgen, ohne an der Errichtung eines Sakralbaus mitzuwirken. Auch die Argumentation durch die Mitwirkung in der Stiftung verfolge die Stadt den Zweck der Kontrolle der Stiftungsarbeit verfange nicht, denn gerade die Kontrolle der inhaltlichen Arbeit kirchlicher Organisationen verbiete die Verfassung. Jedesmal wenn Mitarbeiter der Stadt oder des Landes in Ihrer Funktion als Vertreter einer staatlichen Gebietskörperschaft an einer Kuratoriumssitzung mitwirkten, begingen Sie erneut einen eindeutig verfassungswidrigen Akt.

Herr Heinrichs sagte allerdings auch, er sehe nicht, wie die verfassungswidrige Existenz der Stiftung beendet werden könne, denn klagen könne nur eine unmittelbar in eigenen Rechten verletzte juristische Person. Diese sehe er nicht und eine Popularklage zur Beseitigung verfassungswidriger Zustände sei in Deutschland nur im Naturschutzrecht zulässig.

Im zweiten Teil führte Heinrichs aus, auch eine verfassungswidrige Bevorzugung der evangelischen Kirche durch die Grundstücksübertragung und die Förderung durch Bund und Land seien gegeben.

Dass in der anschließenden, leider nicht aufgezeichneten, Diskussion Martin Vogel den Rückgang der Gemeindemitglieder der evangelischen Kirchen quasi gleichsetzte mit der Dezimierung der jüdischen Gemeinden im Dritten Reich sorgte im Saal für allgemeines Entsetzen und Unverständnis.

Wir haben den Vortrag bis zur 48. Minute, in der die Fragerunde begann mitgeschnitten und unter folgenden link zum nachträglichen anhören und herunterladen bereitgestellt:
­> https://soundcloud.com/freilandpotsdam/vortrag-dr-thomas-heinrichs-kirche-vs-staat

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